§1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr |
| - Der Verein führt den Namen Birkesdorfer Turnverein 1864 e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Düren und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2 | Ziel und Zweck |
| - Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
- Durchführung von Sport, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Vorträgen etc. sowie den Bau und Betrieb geeigneter Sportanlagen.
- Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainer und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§3 | Mittelverwendung |
| - Der Verein ist selbstlos tätig.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tätigkeiten für den Verein können jedoch mit einem angemessenen Entgelt vergütet werden (wahlweise pauschale Aufwandsentschädigung mit Abgeltung des Zeitaufwandes). Nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses können entstandene Auslagen und Aufwendungen angemessen ersetzt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§4 | Mitgliedschaft |
| - Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrages kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet der Ehrenausschuss.
- Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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§5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| - Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
- Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbescheides schriftlich beim Ehrenausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ist endgültig.
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§6 | Mitgliedsbeiträge |
| - Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Jahresbeitrag) und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Aktive Mitglieder entrichten daneben den jeweiligen Abteilungsbeitrag. Über die Festsetzung und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Jedes Mitglied zahlt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres den vollen Beitrag.
- Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit sind
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder, die den Grundwehrdienst bzw. Ersatzdienst ableisten.
- In begründeten Härtefällen kann der Verwaltungsrat Beiträge ermäßigen, erlassen oder geänderte Zahlungsfristen vereinbaren.
- Vom Beitrag befreite Mitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder
- Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
- Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinsanlagen und –einrichtungen erbringen müssen.
- Bei besonderen Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungsversammlung die Erhebung einer Umlage nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand beschließen.
- Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins (und der Abteilungen) regelt die Beitragsordnung, die nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.
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§7 | Organe des Vereins |
| - Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Verwaltungsrat, der Ehrenausschuss und der Jugendausschuss.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in den Organen des Vereins ist zulässig, mit Ausnahme des Ehrenausschusses, dem Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates nicht angehören dürfen.
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§8 | Mitgliederversammlung |
| - In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme, soweit es volljährig ist. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Eltern von minderjährigen Vereinsmitgliedern genießen Gast- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung, auch wenn sie nicht Vereinsmitglied sind.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates
- Festsetzung der Höhe und die Fälligkeit der Vereins und Abteilungsbeiträge
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen auf Grund der Ehrenordnung
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern schriftlich eine Woche vor dem angesetzten Termin gefordert werden können und Ergänzungsanträge, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind unzulässig, sofern sie die Änderung der Vereinssatzung beinhalten.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmen die anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der die Wahl des Versammlungsleiters durchführt.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlauf wiederzugeben.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
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§9 | Vorstand und Verwaltungsrat |
| - Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende und der 1. Kassenwart. Weiterhin wird zur Vertretung des 1. Kassenwarts ein 2. Kassenwart gewählt. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes kann der Vorstand nur Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 1.000 € tätigen. Darüber hinaus gehende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Rechtsgeschäfte im Rahmen des vom Verwaltungsrat genehmigten Haushalts werden hiervon nicht berührt.
- Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und den Mitgliedern des Verwaltungsrates
- für Recht und Personal,
- für Finanzen,
- für Marketing und Wirtschaft,
- für Presse und Kommunikation,
- für Sport,
- für die Jugend und
- für die Senioren
- Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Vereinsvorsitzende. Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Verwaltungsrates während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Verwaltungsrat das Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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§10 | Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes |
| Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Finanz- und Wirtschaftsordnung
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
- Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitglieds
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§11 | Wahl des Vorstandes und des Verwaltungsrates |
| - Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates werden einzeln für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Verwaltungsrates kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
- Der Vorstand und die Mitglieder im Verwaltungsrat bleiben bis zur Neuwahl im Amt, es sei denn, er wurde gem. Ziff 1. abgewählt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand und als Mitglied im Verwaltungsrat.
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§12 | Sitzungen des Vorstandes |
| - Der Vereinsvorsitzende beruft die Vorstandssitzungen bei Bedarf ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist in dies nicht der Fall, muss eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Der Verwaltungsrat bestimmt den Protokollführer seiner Sitzungen. Der Protokollführer muss nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Niederschrift der Sitzungen ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Anschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich oder elektronisch gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
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§13 | Aufgaben des Verwaltungsrates |
| - Der Verwaltungsrat hat neben den an anderer Stelle der Satzung aufgeführten Pflichten die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
- Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan des Vereins fest.
- Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand zu fest umrissenen Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Ausschussmitglieder berufen.
- Die Bestimmungen für die Sitzung des Vorstandes gelten sinngemäß für den Verwaltungsrat.
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§14 | Abteilungen |
| - Zur Durchführung des in § 2 Abs. 1 angeführten Zwecks gliedert sich der Verein in Abteilungen. Die Gliederung soll den angebotenen Sportarten entsprechen.
- Zur Gründung und Auflösung einer Abteilung bedarf es eines Verwaltungsratsbeschlusses.
- Der Verwaltungsrat kann eine Abteilung ermächtigen:
- Sonderbeiträge über die in § 6 genannten Beiträge hinaus zu erheben
- die zur Verfügung gestellten Mittel satzungsgemäß zu verausgaben
- Vermögenswerte des Vereins, die ausschließlich durch diese Abteilung genutzt werden, ordnungsgemäß zu verwalten und zu unterhalten.
- Die Ermächtigung durch den Verwaltungsrat setzt voraus, dass die Abteilung
- eine Mitgliederversammlung abhält
- einen Abteilungsvorstand aus mindestens 3 Personen (Leiter, Geschäftsführer und Kassenwart) besitzt und wählt in der Abteilungsversammlung
- eine Ordnung hat, die nicht im Widerspruch mit der Vereinssatzung steht
- 2 Kassenprüfer des Hauptvereins an der Prüfung der Abteilungskasse beteiligt
- den Kassenbericht dem Vorstand des Vereins vor der Jahreshauptversammlung vorlegt
- dem Verwaltungsrat für Finanzen und dem Kassenwart des Hauptvereins jederzeit Einblick in die Kassenführung der Abteilung gewährt.
- Die Aufnahme in eine Abteilung wird durch den Leiter der Abteilung ausgesprochen. Sie setzt die Mitgliedschaft im BTV voraus.
- Jeder Abteilungsleiter kann beim Vorstand die Streichung eines Mitgliedes aus der Liste der Abteilungsmitglieder beantragen oder beim Verwaltungsrat den Ausschluss. Der Antrag muss begründet sein.
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§15 | Ehrenausschuss |
| - Der Ehrenausschuss besteht aus 5 Personen. Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden einzeln für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Ehrenausschuss hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Pflichten die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.
- Der Ehrenausschuss wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden.
- Der Vorsitzenden des Ehrenausschusses beruft die Sitzungen bei Bedarf ein. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens 2 Mitglieder des Ausschusses können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Ausschussmitglied.
- Der Ehrenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
- Der Ehrenausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Ausschussmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Ausschusses und dem Vereinsvorsitzenden zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch, schriftlich oder elektronisch gefasst werden, sofern kein Mitglied des Ausschusses widerspricht.
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§16 | Jugendausschuss |
| - Der Jugendausschuss besteht aus
- dem Verwaltungsrat für Jugend
- den Jugendfachwarten.
- Die Aufgaben und deren Bearbeitung ergeben sich aus der aufgestellten Jugendordnung.
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§17 | Außerordentliche Mitgliederversammlung |
| - Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einzuberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das die Interessen des Vereins erfordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
- Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 8 der Satzung entsprechend.
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§18 | Auflösung des Vereins |
| - Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgen des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
- Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 die Liquidatoren; es sei denn, die Mitglieder beschließen in einer ordnungsgemäß zu diesem Punkt einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines anderen Liquidators.
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§19 | Vermögensbindung |
| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
§20 | Vereinsordnungen |
| - Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung er internen Vereinsabläufe.
- Für den Erlass, Änderung etc. ist ausschließlich der Gesamtvorstand zuständig, sofern in dieser Satzung nicht anderes geregelt ist.
- Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
- Finanz- und Wirtschaftsordnung
- Beitragsordnung
- Wahlordnung
- Haus- und Platzordnung
- Ehrenordnung
- Jugendordnung (wird von der Vereinsjugend erstellt und beschlossen (sie darf jedoch nicht der Satzung widersprechen))
- Abteilungsordnung.
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können. |
§21 | Haftungsausschluss |
| Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. |